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Feuerverbot im Wald und in Waldesnähe – Generelles Feuerwerksverbot auf gesamten Kantonsgebiet

Feuerverbot im Wald und in Waldesnähe – Generelles Feuerwerksverbot auf gesamten Kantonsgebiet
Feuerverbot im Wald und in Waldesnähe – Generelles Feuerwerksverbot auf gesamten Kantonsgebiet (Bild: Kanton Schaffhausen)

2022-07-21 14:54:02
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Die Kantonale Führungsorganisation hat an ihrer Sitzung vom 20. Juli 2022 eine umfassende Lagebeurteilung der aktuellen Trockenheitsperiode vorgenommen, wie der Kanton Schaffhausen meldet.

Die aussergewöhnliche Trockenheit und die hohen Temperaturen in den letzten Wochen haben in weiten Teilen des Kantons Schaffhausen zu einer grossen Waldbrandgefahr geführt. Daran haben auch die wenigen Niederschläge von gestern Abend nichts geändert.

Eine Entspannung der Situation werde nur durch längeren, intensiven Regenfall eintreten. Laut Wetterprognosen solle es bis anfangs August weiterhin heiss und trocken bleiben.

  Aufgrund der grossen Waldbrandgefahr habe der Regierungsrat ein generelles Feuerverbot im Wald und in Waldesnähe – im Abstand von 200 m zum Waldrand – erlassen. Das Verbot gilt für sämtliche Feuer.

Das Wegwerfen von brennenden oder glimmenden Gegenständen, insbesondere von Raucherwaren sei ebenfalls verboten. Gleiches gilt für offene Feuerstellen im Siedlungsgebiet.

Weiterhin erlaubt bleiben im Siedlungsgebiet Feuer in befestigten Feuerstellen, Kohle-, Elektro- und Gasgrills.   Auf dem ganzen Kantonsgebiet sei das Abbrennen von Feuerwerkskörpern ab sofort verboten.

Über die Durchführung der Grossfeuerwerke am Rheinfall und in Stein am Rhein werde bis spätestens Mitte nächster Woche entschieden.   Zuwiderhandlungen gegen das Feuer- und Feuerwerksverbot können mit Busse bestraft werden.

Das Feuer- und Feuerwerksverbot gilt ab sofort und bis auf Widerruf. Die gegenwärtige Situation könne sich erst durch eine intensive Regenphase entspannen.

Die zuständigen Behörden werden die Lage in Bezug auf die Waldbrandgefahr weiterhin laufend beurteilen und die erforderlichen Massnahmen treffen.   Unter den momentanen Wetterbedingungen leiden auch Klein- und Fliessgewässer.

Der Wasserpegel liegt in den meisten Gewässern deutlich unter dem langjährigen Schnitt für diese Jahreszeit. Die Trinkwasserversorgung sei – nicht zuletzt aufgrund der aktuellen Stände der Grundwasserpegel – aktuell noch nicht gefährdet.

Die Bevölkerung werde jedoch aufgerufen, mit dem vorhandenen Wasser sparsam umzugehen. Wichtig sei insbesondere auch ein sorgfältiger Umgang mit wassergefährdenden Stoffen wie Pflanzenschutzmittel oder Gülle.

      A l l g e m e i n v e r f ü g u n g    Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 68 Absatz 1 der Kantonsverfassung i.V.m. Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 16 Absatz 1 des Bevölkerungsschutzgesetzes (SHR 500.100) sowie Artikel 5 lit.

a des Brandschutzgesetzes (SHR 550.100), erlässt folgende für das gesamte Gebiet des Kantons Schaffhausen geltende   Allgemeinverfügung:   1. Das Feuern im Wald und in Waldesnähe (Abstand von 200 m zum Waldrand) sei auf dem gesamten  Gebiet des Kantons Schaffhausen generell verboten. Das Verbot gilt für sämtliche Feuer (auch Feuer an Feuerstellen, in Feuerschalen, Cheminées, in Holzkohle- und Einweggrills, Finnenkerzen usw.) sowie auch für das Wegwerfen von brennenden oder glimmenden Gegenständen, insbesondere von Raucherwaren, und das Abbrennen von Feuerwerk und Steigenlassen von Himmelslaternen.

  2. Im Siedlungsgebiet und Zwischengelände seien Feuer in offenen Feuerstellen sowie das Wegwerfen von brennenden oder glimmenden Gegenständen, insbesondere von Raucherwaren, das Abbrennen von Feuerwerk und Steigenlassen von Himmelslaternen verboten.   3. Vorsätzliche und fahrlässige Widerhandlungen werden mit Busse bestraft Artikel 41a Brandschutzgesetz).

  4. Über die Zulässigkeit der Durchführung des Rheinfall-Feuerwerks vom 31. Juli 2022 und des Grossfeuerwerks in Stein am Rhein am 1. August 2022 werde bis spätestens zum 27. Juli 2022 entschieden.   5. Das Finanzdepartement werde ermächtigt, je nach Entwicklung der Wetterlage und der konkreten Brandgefahr, weitergehende Massnahmen zu erlassen.

  6. Diese Allgemeinverfügung tritt per sofort in Kraft und gilt bis zu ihrem ganzen oder teilweisen Widerruf durch das Finanzdepartement.   7. Diese Allgemeinverfügung werde im Amtsblatt veröffentlicht und zudem der Bevölkerung auf angemessene Weise zur Kenntnis gebracht.

  Schaffhausen, 21. Juli 2022                          Im Namen des Regierungsrates                                                                       Die Präsidentin:                                                                       Doktor Cornelia Stamm Hurter                                                                         Der Staatsschreiber-Stv.:                                                                       Christian Ritzmann.

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