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Zuständigkeitsänderung bei Bewilligung von gemeinnütziger Arbeit

Zuständigkeitsänderung bei Bewilligung von gemeinnütziger Arbeit
Zuständigkeitsänderung bei Bewilligung von gemeinnütziger Arbeit (Bild: Kanton Schaffhausen)

2022-09-14 15:54:02
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Aus den Verhandlungen des Regierungsrates   Der Regierungsrat hat eine Vorlage zu einer kleinen Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch zuhanden des Kantonsrates verabschiedet, wie der Kanton Schaffhausen mitteilt.

Dabei werde die Zuständigkeit zur Bewilligung von gemeinnütziger Arbeit geändert. Die gemeinnützige Arbeit war bei ihrer Einführung im Jahre 1990 als Vollzugsform ausgestaltet.

2007 erhielt sie den Status einer eigenständigen Strafe. 2018 habe der Bund das System wieder gewechselt, und die gemeinnützige Arbeit sei seither wieder eine Vollzugsform.

Damit klafft die Zuständigkeit zur Anordnung von gemeinnütziger Arbeit im Anwendungsbereich des Strafgesetzbuches und des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Strafgesetzbuches wieder auseinander: Im Bereich des Bundesgesetzes sei das Amt für Justiz und Gemeinden und im Bereich des kantonalen Einführungsgesetzes der Einzelrichter oder die Einzelrichterin des Kantonsgerichts für die Anordnung von gemeinnütziger Arbeit zuständig. Diese unterschiedliche Zuständigkeit lasse sich sachlich nicht rechtfertigen.

Neu solle für die Anordnung von gemeinnütziger Arbeit auch im Bereich des kantonalen Einführungsgesetzes das Amt für Justiz und Gemeinden zuständig sein. Neben diesem Hauptpunkt der Gesetzesrevision werden gleichzeitig noch zwei kleinere formelle Anpassungen vorgenommen..

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