Regional
Regierung beantragt Ungültigerklärung der Spitalinitiative (Bild: Kanton Schaffhausen)
Der Regierungsrat beantragt dem Kantonsrat, die Volksinitiative «Kantonsbeitrag an die Kosten der baulichen Erneuerung des Kantonsspitals (Spitalinitiative)» ungültig zu erklären, wie der Kanton Schaffhausen ausführt.
Er richtet sich dabei nach den Empfehlungen von zwei Rechtsgutachten. Für den Fall, dass der Kantonsrat die Initiative gültig erklärt, beantragt der Regierungsrat die Ablehnung der Initiative, regt in diesem Fall jedoch die Prüfung eines Gegenvorschlages an.
Die Regierung habe eine entsprechende Vorlage zuhanden des Kantonsrates verabschiedet. Die Initiative verlangt, dass der Kanton an die bauliche Erneuerung des Kantonsspitals einen Beitrag von 60 Millionen Franken leistet.
Zu diesem Zweck solle das Spitalgesetz mit einer Bestimmung ergänzt werden. Zu prüfen war, ob die für die Umsetzung des Anliegens gewählte Form, nämlich eine Finanz- respektive Kreditinitiative, zulässig ist, obwohl dieses Instrument in der Schaffhauser Kantonsverfassung nicht vorgesehen ist.
Im Weiteren stellt sich die Frage, ob das Anliegen, die Spitäler Schaffhausen dauerhaft finanziell zu entlasten, mit dem Krankenversicherungsgesetz zu vereinbaren ist. Der Regierungsrat habe dazu zwei Gutachten in Auftrag gegeben.
Beide Gutachter, Professor Doktor Felix Uhlmann, Professor für Staats- und Verwaltungsrecht an der Universität Zürich, und Professor Doktor Tomas Poledna, Titularprofessor an der Universität Zürich für öffentliches Recht mit Spezialgebiet Gesundheitsrecht, kommen zum Schluss, dass die Spitalinitiative in der vorliegenden Form gegen die Kantonsverfassung beziehungsweise das Krankenversicherungsgesetz des Bundes verstösst und deshalb wegen Unvereinbarkeit mit dem übergeordneten Recht vom Kantonsrat für ungültig erklärt werden sollte. Professor Felix Uhlmann kommt in seinem Gutachten zum Schluss, dass nicht beliebige Beschlüsse Gegenstand des Initiativrechts sein können.
Im Zusammenspiel der Bestimmungen der Kantonsverfassung sei davon auszugehen, dass das Gesetz im Kanton Schaffhausen und damit auch das Initiativrecht nicht für Einzelakte wie Ausgabenbeschlüsse zur Verfügung steht. Das heisst, die Verwendung der Gesetzesinitiative als Instrument der Finanz- oder Kreditinitiative sei nicht zulässig.
Professor Tomas Poledna hält in seinem Gutachten fest, dass die Spitalinitiative sich hinsichtlich der Umsetzung zwar KVG-konform anwenden lässt, indem der kantonale Beitrag bei der Tariffestsetzung beziehungsweise -genehmigung senkend berücksichtigt wird. Hinsichtlich der mit der Volksinitiative gleichzeitig verbundenen Zwecksetzung der definitiven finanziellen Entlastung der Spitäler Schaffhausen sei eine bundesrechtskonforme Umsetzung jedoch nicht möglich.
Damit könne das Grundanliegen der Volksinitiative nicht umgesetzt und diese auch nicht "gerettet" werden. Nach Ansicht des Regierungsrates seien die Ausführungen und die Argumentation in den beiden Rechtsgutachten nachvollziehbar und schlüssig.
Aufgrund der klaren Empfehlungen der Gutachter sieht sich der Regierungsrat veranlasst, dem Kantonsrat zu beantragen, die Initiative für ungültig zu erklären. Für den Fall, dass der Kantonsrat die Spitalinitiative gültig erklären würde, beantragt der Regierungsrat, den Stimmberechtigten die Volksinitiative zur Ablehnung zu unterbreiten.
Ein Kantonsbeitrag käme der Abkehr von der im Jahr 2016 von der Stimmberechtigten gutgeheissenen Strategie, die Zuständigkeiten für die Immobilien des Kantonsspitals den Spitäler Schaffhausen zu übergeben und ihnen die Verantwortung für die Realisierung künftiger Investitionen zu überlasse, gleich. Zudem würde die nachhaltige finanzielle Entlastung der Spitäler Schaffhausen mit 60 Millionen Franken den Kantonshaushalt während 25 Jahren 2.5 Millionen Franken kosten, was einem Steuerfussprozent der natürlichen Personen entspricht.
Sollte der Kantonsrat die Initiative für gültig erklären, bestünden aus Sicht des Regierungsrates erhebliche rechtliche Risiken. In diesem Fall sollte der Kantonsrat nach Auffassung des Regierungsrates die Ausarbeitung eines (indirekten) Gegenvorschlags prüfen, damit das Kernanliegen der Initianten (nachhaltige finanzielle Entlastung des Spitäler Schaffhausen zur Sicherstellung der Wirtschaftlichkeit und hohen Leistungsqualität) in rechtlich anerkanntermassen gültiger Form den Stimmberechtigten zur Abstimmung vorgelegt werden könnte..
Suche nach Stichworten: