Regional
Totalrevision kantonales Krankenversicherungsgesetz – Startschuss für Vernehmlassung (Bild: Kanton Schaffhausen)
Der Regierungsrat hat eine Revision des kantonalen Krankenversicherungsgesetzes im Bereich der Prämienverbilligungen in die Vernehmlassung gegeben, wie der Kanton Schaffhausen ausführt.
Das starke Ausgabenwachstum bei den Prämienverbilligungen führte seit der Einführung des kantonalen KVG immer wieder zu politischen Vorstössen. Die letzte Revisionsvorlage wurde 2016 von der Stimmbevölkerung in der Referendumsabstimmung verworfen.
Im Sommer 2019 erklärte der Kantonsrat zwei Motionen für erheblich, die den Regierungsrat beauftragten, neue Massnahmen zur Begrenzung des Ausgabenwachstums zu prüfen. Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung beauftragt die Kantone, den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen zu gewähren.
In der konkreten Ausgestaltung der Prämienverbilligungen haben die Kantone weitgehende Freiheiten. Entsprechend gross seien die Unterschiede bei der Entlastung der wirtschaftlich schwachen Haushalte.
Acht Kantone, so auch Schaffhausen, praktizieren ein "einfaches Prozentmodell". Dies bedeutet, dass die Haushalte einen bestimmten Prozentsatz ihrer Einkünfte als Selbstbehalt an die Krankenkassenprämien bezahlen müssen.
Was darüber hinausgeht, werde über die Prämienverbilligung finanziert. Im Kanton Schaffhausen sei seit 2012 der Selbstbehalt, das heisst der Prozentanteil am anrechenbaren Einkommen, den die Prämienzahlenden selber tragen müssen, auf 15 % festgesetzt.
Die nach Abzug der Bundesbeiträge verbleibenden Kosten werden zu 65 % durch die Gemeinden und zu 35 % vom Kanton getragen. Der Kanton Schaffhausen weist schweizweit eine der höchsten Bezugsquoten auf.
Die Beiträge des Kantons und der Gemeinden an die Prämienverbilligung seien über die Jahre zwei- bis dreimal stärker gestiegen als die mittlere Prämie der obligatorischen Grundversicherung. Grund dafür sei das im Kanton Schaffhausen angewandte Prozentmodell.
Die Revision solle kostenneutral erfolgen. Die wichtigsten Änderungsvorschläge sind: Das kantonale Krankenversicherungsgesetz werde mit dem bestehenden Dekret zusammengeführt.
Als Ausgangswert für die Berechnung des Anspruchs gilt das steuerbare Einkommen. Damit werde die Berechnung des anrechenbaren Einkommens einfacher und transparenter, weil die Sozialabzüge die gleichen seien wie in der Steuererklärung.
Der fixe Selbstbehalt von 15 % des anrechenbaren Einkommens werde durch ein Stufenmodell ersetzt, welches die Höhe der Einkommen berücksichtigt. Es habe neben der stärkeren Entlastung einkommensschwacher Haushalte den Vorteil, dass es flexibel gehandhabt werden kann.
Der Regierungsrat erhält die Kompetenz, den Selbstbehalt innerhalb eines vorgegebenen Rahmens anzupassen, um die Kostenentwicklung zu beeinflussen. Familien mit mehreren Kindern werden gegenüber dem heutigen System bessergestellt.
Auf der anderen Seite werden kinderlose Personen beziehungsweise Haushalte mit einem Kind weniger stark entlastet. Durch administrative Vereinfachungen werde das System einfacher und transparenter.
Alleinerziehende können einen Sonderabzug geltend machen, um den wegfallenden doppelten Entlastungsabzug zu kompensieren. Unverheiratete Paare mit gemeinsamen Kindern werden verheirateten Paaren mit Kindern gleichgestellt.
Der vorliegende Entwurf der Revision des kantonalen KVG werde bei Parteien und Gemeinden in Vernehmlassung gegeben. Die Vernehmlassungsfrist endet am 30. April 2023..
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